Abschleppkosten |
Sollte Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr Fahrfähig sein, so sind die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertrags- oder Fachwerkstatt durch die gegnerische Versicherung zu erstatten. Diese müssen jedoch konkret nachgewiesen werden. Dabei hat der geschädigte eine Schadensminderungspflicht zu beachten, somit kann nicht verlangt werden, dass das beschädigte Fahrzeug mehrere 100 km bis zum Wohnort abgeschleppt wird. Bei einem offensichtlichen Totalschaden werden nur die Kosten bis zum nächstgelegenem Schrottplatz erstattet.
KEINE RECHTSBERATUNG BEIM KFZ-SACHVERSTÄNDIGER-KAYA!
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