Die vom KFZ-Sachverständiger kalkulierten Reparaturkosten werden von der gegnerischen Versicherung in Höhe des Schadenumfanges nur erstattet, wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Die maximal erstattete Grenze der Reparaturkosten bei einem Kraftfahrzeug ist erreicht, wenn der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall um mehr als 30 Prozent übersteigt und das Fahrzeug tatsächlich repariert werden soll (sog. „Integritätszuschlag" bzw. 130 %-Regelung). Bei einer "fiktiven" Abrechnung eines Schadens bzw. Abrechnung eines Schadens auf Gutachtenbasis, wird nur die Höhe der Netto-Reparaturkosten erstattet, wenn kein Totalschaden vorliegt. Erst bei tatsächlicher Reparaturdurchführung werden auch die anfallenden MwSt. ausgezahlt.
NUR ZUR INFO - KEINE RECHTSBERATUNG BEIM KFZ-SACHVERSTÄNDIGER-KAYA!
|